Sportvereine: Entlastung in der Unfallversicherung
Sobald eine Person einen Lohn bei einem Arbeitgeber bezieht, ist diese Person zwingend gegen Unfall zu versichern. Für Sportvereine führt dies aufgrund des hohen Unfallrisikos teilweise zu exorbitanten Prämien. Ab dem 1. Juli 2024 gibt es nun eine kleine Entlastung.
Sämtliche Arbeitnehmende sind obligatorisch unfallversichert. Dies gilt auch für Personen mit einem kleinen Einkommen oder wenn eine Sportlerin oder eine Sportler zum Beispiel eine Punkteprämie enthält. Die Unfallversicherung ist also auch für Sportvereine relevant. Aufgrund des hohen Verletzungsrisikos sind die Prämien teilweise extrem hoch.
Personen mit einem Pensum von weniger als 8 Stunden sind gegen Berufsunfälle (BU) zu versichern. Ist das Wochenpensum höher als 8 Stunden, muss auch der Nichtberufsunfall (NBU) versichert werden.
Bisherige Regelung
Bereits heute gibt es im Sport – namentlich für Sportler und Trainer - eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Wenn ein Verein ausschliesslich Jahreslöhne unter 2'300 Franken bezahlt, muss die Unfallversicherung nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden bezahlt werden. Deckung für Berufsunfälle (BU) besteht prämienfrei bei der Ersatzkasse UVG. Erst nach einem Leistungsfall schuldet der Sportverein der Ersatzkasse die Ersatzprämie.
Sobald im Verein eine Person einen höheren Jahreslohn als 2'300 Franken hat, sind jedoch sämtliche Angestellten zwingend zu versichern. Sprich dann ist die Unfallversicherung auch zwingend für Personen mit einem Jahreslohn von unter 2'300 Franken.
Diese Ausnahmeregelung gilt für Sportler und Trainer. Alle anderen Arbeitnehmenden wie Administrativpersonal, Platzwarte, Reinigungskräfte oder Servicemitarbeitende müssen ab dem ersten Lohnfranken ausnahmslos gegen Unfall versichert werden.
Anpassung ab 1. Juli 2024
Nun wird der Freibetrag angehoben, er entspricht neu zwei Drittel des Mindestbetrags einer vollen jährlichen AHV-Rente. Derzeit also 9'800 Franken. Sobald eine Sportlerin oder ein Trainer mehr erhält, müssen sämtliche Personen des Vereins in diesen beiden Funktionen obligatorisch gegen Unfall versichert werden. Natürlich nur, wenn ein Lohn (inkl. Punkteprämien, etc.) ausbezahlt wird.
Die neue Regelung ist mit Blick auf den Breitensport und die vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer mit meist keiner oder nur einer sehr geringen Entschädigung zu begrüssen.
Das weitere Personal bleibt von dieser Änderung unberührt. Administrativpersonal oder Reinigungskräfte, etc. müssen weiterhin ab dem 1. Lohnfranken gegen Unfall versichert werden.
Was, wenn keine Versicherung den Verein versichern will?
Versicherungsgesellschaften reissen sich erfahrungsgemäss nicht um die Unfallversicherung eines Sportvereines. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Sportverein keinen Versicherer findet. Lehnen drei oder mehr Versicherer die Aufnahme in der Unfallversicherung ab, so hilft die Ersatzkasse UVG weiter. Dieser nimmt eine Zwangszuweisung bei einem Versicherer vor