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Auf dieser Seite finden Sie regelmässige Informationen von uns oder aus der Versicherungsbranche.

02. Okt 2024

Die Grenzbeträge und Sozialversicherungszahlen für das 2025 werden verändert.

- 1. Säule, AHV / IV – Renten
- 2. Säule, Lohnlimite gemäss BVG
- 2. Säule, BVG-pflichtige Arbeitnehmer
- 2. Säule, Unfallversicherung
- 3. Säule, gebundene Vorsorge 3a

05. Jan 2024

Neue Mitarbeiterin

Wir freuen uns sehr, Ihnen eine neue Mitarbeiterin vorstellen zu dürfen.
Frau Susanne Feltscher startet am 01. Dezember 2023 als Innendienstmitarbeiterin zu 60%.

05. Jan 2024

Unfallversicherung für Sportvereine

Sportvereine: Entlastung in der Unfallversicherung

Sobald eine Person einen Lohn bei einem Arbeitgeber bezieht, ist diese Person zwingend gegen Unfall zu versichern. Für Sportvereine führt dies aufgrund des hohen Unfallrisikos teilweise zu exorbitanten Prämien. Ab dem 1. Juli 2024 gibt es nun eine kleine Entlastung.

Sämtliche Arbeitnehmende sind obligatorisch unfallversichert. Dies gilt auch für Personen mit einem kleinen Einkommen oder wenn eine Sportlerin oder eine Sportler zum Beispiel eine Punkteprämie enthält. Die Unfallversicherung ist also auch für Sportvereine relevant. Aufgrund des hohen Verletzungsrisikos sind die Prämien teilweise extrem hoch.

Personen mit einem Pensum von weniger als 8 Stunden sind gegen Berufsunfälle (BU) zu versichern. Ist das Wochenpensum höher als 8 Stunden, muss auch der Nichtberufsunfall (NBU) versichert werden.

Bisherige Regelung

Bereits heute gibt es im Sport – namentlich für Sportler und Trainer - eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Wenn ein Verein ausschliesslich Jahreslöhne unter 2'300 Franken bezahlt, muss die Unfallversicherung nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden bezahlt werden. Deckung für Berufsunfälle (BU) besteht prämienfrei bei der Ersatzkasse UVG. Erst nach einem Leistungsfall schuldet der Sportverein der Ersatzkasse die Ersatzprämie.

Sobald im Verein eine Person einen höheren Jahreslohn als 2'300 Franken hat, sind jedoch sämtliche Angestellten zwingend zu versichern. Sprich dann ist die Unfallversicherung auch zwingend für Personen mit einem Jahreslohn von unter 2'300 Franken.

Diese Ausnahmeregelung gilt für Sportler und Trainer. Alle anderen Arbeitnehmenden wie Administrativpersonal, Platzwarte, Reinigungskräfte oder Servicemitarbeitende müssen ab dem ersten Lohnfranken ausnahmslos gegen Unfall versichert werden.

Anpassung ab 1. Juli 2024

Nun wird der Freibetrag angehoben, er entspricht neu zwei Drittel des Mindestbetrags einer vollen jährlichen AHV-Rente. Derzeit also 9'800 Franken. Sobald eine Sportlerin oder ein Trainer mehr erhält, müssen sämtliche Personen des Vereins in diesen beiden Funktionen obligatorisch gegen Unfall versichert werden. Natürlich nur, wenn ein Lohn (inkl. Punkteprämien, etc.) ausbezahlt wird.

Die neue Regelung ist mit Blick auf den Breitensport und die vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer mit meist keiner oder nur einer sehr geringen Entschädigung zu begrüssen.

Das weitere Personal bleibt von dieser Änderung unberührt. Administrativpersonal oder Reinigungskräfte, etc. müssen weiterhin ab dem 1. Lohnfranken gegen Unfall versichert werden.

Was, wenn keine Versicherung den Verein versichern will?

Versicherungsgesellschaften reissen sich erfahrungsgemäss nicht um die Unfallversicherung eines Sportvereines. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Sportverein keinen Versicherer findet. Lehnen drei oder mehr Versicherer die Aufnahme in der Unfallversicherung ab, so hilft die Ersatzkasse UVG weiter. Dieser nimmt eine Zwangszuweisung bei einem Versicherer vor

20. Mär 2023

Reform der beruflichen Vorsorge 2023

Beitrag zur Reform der beruflichen Vorsorge

Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV ist die Reform der beruflichen Vorsorge zwingend und dringend.
Weder die Inflation noch die allgemeine konjunkturelle Entwicklung lösen das Problem des zu hohen BVGUmwandlungssatzes.
Mit den Beschlüssen des Nationalrates aus der Wintersession 2021 und denjenigen des Ständerates aus der Wintersession
2022 liegen alle Elemente für einen guten Kompromiss auf dem Tisch. Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die anhaltend schwierige Lage auf den Kapitalmärkten mit sehr tiefen oder sogar negativen Zinsen. Nach ihrer Beratung in National- und Ständerat befindet sich die BVG-Reform in der Differenzbereinigung. Nachfolgend sind die wichtigsten Aspekte der Reform aus Sicht der Schweizer Versicherungswirtschaft aufgelistet.

1. Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent
Der SVV begrüsst die Senkung des Mindestumwandlungssatzes gemäss BVG auf 6,0 Prozent in einem einzigen Schritt als zwingende Massnahme hin zur finanziellen Stabilisierung der beruflichen Vorsorge.

Konkret: Während der Erwerbstätigkeit zahlen die Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden Beiträge in die Pensionskasse ein. Der Grossteil davon sind Sparbeiträge, die in Form von Altersgutschriften dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben werden, das zudem verzinst wird. Bei der Pensionierung wird das vorhandene Altersguthaben in eine lebenslängliche Altersrente (inkl. Anspruch auf Hinterlassenenrenten) umgewandelt oder in Kapitalform ausbezahlt. Der Umwandlungssatz bestimmt die Umwandlung des angesparten Altersguthabens in eine lebenslängliche Altersrente. Er beträgt derzeit im Rahmen der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG 6,8 Prozent für einen 65-jährigen Mann beziehungsweise eine 64-jährige Frau. Dies bedeutet, dass ein Altersguthaben von 100'000 Franken zu einer jährlichen Altersrente von 6'800 Franken (also 6,8 Prozent von 100'000 Franken) führt. Der Satz von 6,8 Prozent ist deutlich zu hoch; der korrekte Wert, damit das angesparte Kapital bis ans Lebensende ausreicht, liegt gemäss Experten in der Grössenordnung von 5 Prozent. Im Rahmen des BVG muss deshalb heutzutage das Altersguthaben für jeden Neurentner um über einen Drittel aufgestockt werden. Pro 100'000 Franken Altersguthaben müssen somit mindestens 33'300 Franken zusätzlich bereitgestellt werden, um die Altersrente von 6'800 Franken zu finanzieren. Die offensichtlichste Erklärung dafür: Wer im Jahr 1985 ins Rentenalter gekommen ist, lebte durchschnittlich noch 18 Jahre. In der Schweiz lebende Personen, die dieses Jahr 65 Jahre alt werden, dürfen sich im Durchschnitt noch auf 23 weitere Lebensjahre freuen (Quelle: Bundesamt für Statistik). Das heisst, dass das Geld, das jeder Arbeitnehmende für sich in der zweiten Säule anspart, fünf Jahre länger reichen muss. Deshalb müsste die Rente eigentlich sinken. Das will in der Schweiz jedoch niemand. Mit weiteren Reformmassnahmen soll deshalb das aktuelle Rentenniveau gehalten werden.

2. Beitrag zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie
Da der Umwandlungssatz von 6,0 Prozent auch nach der Reform noch immer deutlich über dem der Realität entsprechenden Satz von rund 5 Prozent liegt, braucht es aus Sicht des SVV einen «Beitrag zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie». Dieser ermöglicht es, die Rentenumwandlungsverluste transparent zu finanzieren.

Konkret: Bei einem BVG-Umwandlungssatz von 6,0 Prozent muss das Altersguthaben bei der Umwandlung in eine Rente nach wie vor aufgestockt werden. Zwar nicht mehr um mindestens einen Drittel, sondern «nur» noch um rund einen Fünftel (siehe obige Erläuterung). Zwecks transparenter Finanzierung dieser Aufstockung ist zwingend ein entsprechender Beitrag, das heisst der «Beitrag zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie», erforderlich.

3. Reduktion des Koordinationsabzugs
Der SVV schlägt vor, dass der Koordinationsabzug gegenüber bisher reduziert wird. Damit wird das Leistungsniveau gemäss BVG bei voller Beitragsdauer für tiefe und mittlere Einkommen (und damit insbesondere für Teilzeitbeschäftigte) verbessert.

Konkret: Die Schweiz baut bei der Altersvorsorge auf das Dreisäulensystem. Dabei dient die erste Säule (AHV) der Existenzsicherung. Die zweite Säule (Berufliche Vorsorge, BVG) soll zusammen mit der ersten Säule den gewohnten Lebensstandard sichern. Zur Koordination mit der ersten Säule wird in der zweiten Säule nicht der gesamte Lohn versichert. Stattdessen werden mit dem sogenannten Koordinationsabzug diejenigen Lohnteile, die schon in der AHV versichert sind, abgezogen. Der in der zweiten Säule zu versichernde Lohnteil wird deshalb auch koordinierter Lohn genannt. Ursprünglich entsprach der Koordinationsabzug denn auch der Höhe einer maximalen einfachen AHV-Rente. Um tiefere Einkommen zu begünstigen, wurde er ab dem Jahr 2005 auf sieben Achtel der maximalen einfachen AHV Rente reduziert. Bei einer maximalen einfachen AHV-Rente von 29’400 Franken beträgt der Koordinationsabzug derzeit 25’725 Franken. Der SVV schlägt vor, diesen Betrag zu senken. Damit könnten Personen mit kleinem Einkommen und vor allem auch Teilzeitbeschäftige mehr Geld für die berufliche Vorsorge ansparen.

4. Abgeflachte Staffelung der Altersgutschriften
Für den SVV ist es zwingend, dass das Leistungsniveau des BVG bei voller Beitragsdauer erhalten bleibt. Neben der Anpassung des Koordinationsabzugs unterstützt er deshalb die vom Bundesrat vorgeschlagene, abgeflachte Staffelung der Altersgutschriftensätze. Neu soll für Versicherte im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent des BVG-pflichtigem Lohn gelten und von 14 Prozent im Alter 45 bis 65 Jahren.

Konkret: Um die Neueinstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-jährigen Personen zu fördern, sollen die BVGSparbeiträge, die Arbeitnehmende und Arbeitgebende je hälftig einzahlen, weniger stark als bisher gestaffelt werden. Damit kann erreicht werden, dass ältere Arbeitnehmende weniger «teuer» sind für einen Betrieb. Im Moment betragen die Altersgutschriften für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge 7 Prozent des koordinierten Lohnes für eine 25- bis 34-jährige Person, diejenigen für eine 55- bis 65-jährige Person dagegen 18 Prozent.

5. Sicherstellung des Leistungsniveaus für die Übergangsgeneration
Aus Sicht des SVV müssen auch bei den Arbeitnehmenden, die in den nächsten Jahren pensioniert werden (d.h. bei der sogenannte Übergangsgeneration), die bisher vorgesehenen Leistungen erhalten bleiben. Eine entsprechende «Massnahme für die Übergangsgeneration» muss systemkonform ausgestaltet sein, d.h. auf Einlagen in das Altersguthaben basieren.

Konkret: Die Reduktion des Koordinationsabzuges und die Anpassung der Altersgutschriften führen dazu, dass die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes über die gesamte Beitragsdauer kompensiert wird. Bei denjenigen Erwerbstätigen, die in den nächsten Jahren pensioniert werden, funktioniert diese Kompensation jedoch nicht. Für diese sogenannte Übergangsgeneration sind deshalb zusätzliche Massnahmen erforderlich, um die bisher versicherten Leistungen ausrichten zu können. National- und Ständerat haben die vom Bundesrat vorgeschlagenen Rentenzuschläge nach dem Giesskannenprinzip, die über die Übergangsgeneration hinaus gewährt würden, und mit denen in der zweiten Säule ein im Umlageverfahren organisiertes, systemfremdes Element eingeführt würde, abgelehnt. Stattdessen haben die Räte je ein eigenes, auf Einlagen in das Altersguthaben basierendes und damit systemkonformes Modell beschlossen. Die Einigung auf ein gemeinsames Modell ist Gegenstand des Differenzbereinigungsverfahrens.

16. Okt 2022

Die Grenzbeträge und Sozialversicherungszahlen für das 2023 werden verändert.

- 1. Säule, AHV / IV – Renten
- 2. Säule, Lohnlimite gemäss BVG
- 2. Säule, BVG-pflichtige Arbeitnehmer
- 2. Säule, Unfallversicherung
- 3. Säule, gebundene Vorsorge 3a

01. Dez 2021

Neue Mitarbeiterin

Wir freuen uns sehr, Ihnen eine neue Mitarbeiterin vorstellen zu dürfen.
Frau Nathalie Wenk startet am 01. Dezember 2021 als Innendienstmitarbeiterin zu 60%.
Ihre Arbeitstage sind jeweils Dienstag, Donnerstag, Freitag.

Sie stellt sich sehr gerne selber kurz vor.

23. Nov 2021

Versicherungsvertragsgesetz - Revision 01.01.2022

Ab 01.01.2022 tritt die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft. Gerne informieren wir Sie über die wichtigsten Verbesserungen für Sie als Versicherungskundinnen- und kunden:

  • Verjährungsfrist(Art. 46a): Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren neu in fünf statt bisher zwei Jahre. (Ausnahme: zweijährige Verjährungsfrist bei Kranken-Kollektiv-Versicherungen)

  • Kündigungsrecht (Art. 35a): Verträge können, auch wenn sie für eine längere Dauer als 3 Jahre abgeschlossen wurden, spätestens auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Dies betrifft Verträge ohne jährliches Kündigungsrecht.

  • Widerrufsrecht: Verträge können innerhalb von 14 Tagen nach Zustimmung widerrufen werden. Der Widerruf kann dabei schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt werden. Bei kollektiven Perso-nenversicherung besteht kein Widerrufsrecht.

  • Recht auf Prämienreduktion (Art. 28a): Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen oder eine Prämienreduk-tion zu verlangen.
23. Nov 2021

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Auch wir möchten unseren Beitrag an den Umweltschutz beitragen. Aus diesem Grund verzichten wir in folgenden Branchen künftig
auf das Mitsenden der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

  • Motorfahrzeuge
  • Hausrat
  • Privathaftpflicht
  • Gebäude (privat)
  • Rechtsschutz (privat)
  • Reise
  • Wertsachen
  • Tier

    Sie können die allgemeinen Versicherungsbedingungen jederzeit bei uns per Telefon/Mail
    bestellen oder ganz einfach über unsere Homepage www.remaag.ch/avb beziehen.
23. Nov 2021

Pensionskasse Arbeitgeberreserve

Als Arbeitgeber haben Sie in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) Spielraum, den Sie finanziell nutzen können. Sie können in guten Jahren für die Arbeitgeberbeiträge Reserven bilden und profitieren dabei von folgenden Vorteien:

  • Durch das Bilden von Arbeitgeberreserven senken Sie so den Gewinn und sparen so Steuern
  • in wirtschaftlich schwierigen Jahren können Sie diese Reserven für die Finanzierung der laufenden Arbeitgeberbeiträge heranziehen

Aus steuerrechtlicher Sicht gelten Einzahlungen in die Arbeitgeberreserven bis zum 5-fachen Betrag der jährlichen ordentlichen Arbeitgeberbeiträge als angemessen.

Sollten Sie davon profitieren wollen, dürfen Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

 

23. Nov 2021

Pensionskasse Mindestzinssatz 2022

Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge auch im kommenden Jahr bei 1%. Dies hat er an seiner Sitzung vom 3.11.2021 beschlossen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

23. Nov 2021

Die Grenzbeträge und Sozialversicherungszahlen für das 2022 bleiben unverändert.

- 1. Säule, AHV / IV – Renten
- 2. Säule, Lohnlimite gemäss BVG
- 2. Säule, BVG-pflichtige Arbeitnehmer
- 2. Säule, Unfallversicherung
- 3. Säule, gebundene Vorsorge 3a

12. Jan 2021

Berufliche Vorsoge

Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge infolge COVID-19 erneuert.

Aufgrund der aktuellen Situation rund um COVID-19 hat der Bundesrat an einer SItzung das Thema über die Arbeitgeberreservekonten verabschiedet.

Wir haben hier ein Merkblatt zusammengestellt. Dies ohne Gewähr. Es gilt die Bestimmung des Bundesrats.

 

06. Dez 2020

Die Grenzbeträge und Sozialversicherungszahlen für das 2021 werden entsprechend angepasst. Bitte beachten SIe auch die neuen Abzüge für die EO, dies aufgrund der neuen Regelung des Vaterschaftsurlaub.

- 1. Säule, AHV / IV – Renten
- 2. Säule, Lohnlimite gemäss BVG
- 2. Säule, BVG-pflichtige Arbeitnehmer
- 2. Säule, Unfallversicherung
- 3. Säule, gebundene Vorsorge 3a

04. Jul 2020

Pensionskassenvergleich:

Hier die aktuelle Studio von der Pensionskasse.
Artikel von der Sonntagszeitung vom 07. Juni 2020

 

 

04. Mai 2020

Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, über unsere Webseite, beim jeweiligen Berater, einen Online-Termin zu buchen. Sei dies für eine Besprechung zu einer Offerte, Unterstützung im Schadenfall oder einfach eine Frage zu der Versicherungspolice.

Die Besprechung wird dann via Microsoft Teams durchgeführt. Sie haben dann die Möglichkeit selbst zu entscheiden ob mit oder ohne Webcam.

Eine ausführliche Anleitungen sehen Sie hier: Präsentation

13. Apr 2020

Neu sind wir auch via Videoberatung verfügbar. Trotz Social Distancing sind wir für Sie persönlich da.

Auch in diesen Zeiten von Corona können Sie sich auf uns verlassen. Wenn Sie Fragen zur Versicherungen und Vorsorge haben, können Sie bei uns unkompliziert eine Videoberatung anfordern.

Anleitung für die Konferenz über Microsoft Teams:

1. Sie erhalten von uns eine Terminbestätigung via E-Mail
2. E-Mail öffnen und auf den Link klicken
3. "Stattdessen im Web teilnehmen" wählen
4. Einstellungen vornehmen
    - Kamera ein / aus
    - Mikrophon ein / aus
5. Namen eingeben und teilnehmen

13. Dez 2019

Die Grenzbeträge und Sozialversicherungszahlen für das 2020 bleiben soweit gleich wie 2019. Einzig die Anpassung der AHV Abzüge per 01.01.2020 sind zu berücksichtigen.

- 1. Säule, AHV / IV – Renten
- 2. Säule, Lohnlimite gemäss BVG
- 2. Säule, BVG-pflichtige Arbeitnehmer
- 2. Säule, Unfallversicherung
- 3. Säule, gebundene Vorsorge 3a

10. Dez 2019

SecureMail - Sicherheit liegt uns am Herzen

Die Sicherheit liegt uns am Herzen. Aus diesem Grund werden wir ab sofort vertrauliche Mails verschlüsselt versenden. Sie werden mit dem 1. verschlüsselten Mail von uns ein Passwort erhalten, welches via SMS oder Telefon von uns freigegeben wird. Im Anhang legen wir Ihnen eine Kurzanleitung bei, wie der Ablauf funktioniert. Ihre Antwortmail wird ebenfalls verschlüsselt an uns gelangen. Wir möchten für die Zukunft gerüstet sein und möchten Ihnen die grösstmögliche Sicherheit anbieten. Für weitere Fragen oder Anregungen nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf.

Anleitung

26. Jun 2019

Eingriffe in unsere Selbstbestimmung betreffen uns alle und zunehmend unerwartet. Sie stellt uns insbesondere in der heutigen veränderten Gesellschaft und dem Technikwandel vor grosse Herausforderungen. Am 29. August 2019 werden wir zu zwei dieser brisanten Herausforderungen Stellung nehmen.

26. Mai 2019

Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen eine schmerzhafte Erfahrung. Nebst dem persönlichen Leid sind einige Pflichten zu erfüllen. Durch klare Anordnungen für den Todesfall, können die anfallenden Arbeiten und die Belastung für die Betroffenen auf ein Minimum beschränkt werden. Die nachfolgenden Angaben sind als Hilfestellung für die Hinterbliebenen gedacht.

04. Mär 2019

Die berufliche Vorsorge soll ein angenehmes Leben im Ruhestand sichern. Darüber hinaus springt die Pensionskasse ein, wenn ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig wird, und sie leistet der Familie im Todesfall finanziellen Beistand.
(Quelle: NZZ)

26. Feb 2019

Erste Versicherungen warnen vor den unkontrollierbaren Folgen von Cyber-Vorfällen, weil die Datengrundlagen noch schmal sind. Die rasante Entwicklung von Cyber-Risiken macht kontinuierliche Anpassungen der Policen unabdingbar.
(Quelle: Handelszeitung)

16. Jan 2019

1200 statt 700 Franken pro Kind: Auch die Wirtschaftskommission des Ständerats will die Steuerabzüge signifikant erhöhen.
(Quelle: Berner Zeitung)

05. Nov 2018

Die Grenzbeträge und Sozialversicherungszahlen werden für das neue Jahr 2019 entsprechend angepasst:
- 1. Säule, AHV / IV – Renten
- 2. Säule, Lohnlimite gemäss BVG
- 2. Säule, BVG-pflichtige Arbeitnehmer
- 2. Säule, Unfallversicherung
- 3. Säule, gebundene Vorsorge 3a

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